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Inbetriebnahme Anzeige Niederfrequenzanlage
[Nr.99063039169002 ]

Volltext

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Als Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 KV oder mehr oder einer Gleichstromanlage sind Sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Verfahrensablauf

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Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, Städte bzw. Gemeinden , in denen die Anlagen betrieben werden sollen. In besonderen Fällen ist auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

Voraussetzungen

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Voraussetzung ist, dass

Erforderliche Unterlagen

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Frist

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Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Bearbeitungsdauer

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Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige. 

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Die Anzeige bedarf der Schriftform. 

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Kosten

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Zuständige Stelle

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Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, Städte bzw. Gemeinden , in denen die Anlagen betrieben werden sollen. In besonderen Fällen ist auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.

Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben