A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Vereidigung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert
[Nr.99058013263000 ]

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

nicht angegeben

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Text überspringen

Zu Ihren Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger gehören die Begutachtung von Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert. Sie sollen sachlich fundierte Beurteilungen handwerklicher Arbeiten, Produkte und Dienstleistungen und der dafür geforderten Preise erstellen.

Sie als Sachverständiger sind das Aushängeschild für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsgruppe Handwerk. Ihr fachliches Können und Wissen sowie Ihre Integrität sind nicht nur wichtig für Ihr persönliches Ansehen, sondern für das Ansehen des Handwerks insgesamt.

Einen Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung haben Sie als Bewerber daher nur, wenn Ihre besonderen Fachkenntnisse, Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit überprüft wurden und damit außer jedem Zweifel ist, dass Sie die in der jeweiligen Sachverständigenordnung der Handwerkskammern aufgestellten Voraussetzungen - insbesondere die persönliche Eignung und den Nachweis der besonderen Sachkunde, erfüllen.

Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie als Bewerber

Wenn Sie als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Gutachten erstellen, muss stets die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass das Gutachten eigenen wirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Zwecken unterliegt. Sie müssen sich immer im Klaren darüber sein, dass an Ihre Redlichkeit und Objektivität ganz besonders hohe Ansprüche gestellt werden.

Teaser

Text überspringen

Wenn Sie als Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern vereidigt werden möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Bestellungskörperschaft stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Wenn Sie den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gestellt haben, wird die Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Handwerkskammer geprüft.

Anschließend hört die zuständige Handwerkskammer im Regelfall den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige Innung an.

Die Handwerkskammer kann von Ihnen zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde auf Ihre Kosten die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen verlangen und Sie verpflichten, sich auf Ihre Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Überprüfung kann neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vorsehen.

Schließlich werden Sie je nach Entscheidung der beteiligten Gremien als Sachverständiger vereidigt. Sie erhalten die Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel.

Ansprechpunkt

Text überspringen

Die örtlich zuständigen Handwerkskammern

Voraussetzungen

Text überspringen

Sie haben einen Anspruch auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung, wenn die Überprüfung Ihrer besonderen Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfolgreich war und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie

Der Nachweis über Ihre besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten) ergibt sich aus den von Ihnen beigefügten schriftlichen Unterlagen und nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht.

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kosten

Text überspringen

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der jeweils zuständigen Handwerkskammer.

Die Kosten für das Verfahren variieren je nach Gewerk, in der Regel ab 2.500 Euro.

Frist

Text überspringen

Keine

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Gegebenenfalls Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung und/oder

Satzung der jeweiligen Handwerkskammer nach § 106 Abs. 1 Nr. 12 HwO als Bestellungskörperschaft

Formulare

Text überspringen

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium und bei der Vereidigung: Ja

Rechtsbehelf

Text überspringen

Widerspruch

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Zuständige Stelle

Text überspringen

Die örtlich zuständigen Handwerkskammern

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

nicht angegeben