A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen beantragen
[Nr.99084005001000 ]

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Text überspringen

Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.

Beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:

Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Genehmigung von der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre. Nach Ablauf können sie eine Wiedererteilung beantragen.

Teaser

Text überspringen

Wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Ansprechpunkt

Text überspringen

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Voraussetzungen

Text überspringen

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kosten

Text überspringen

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Rechtsbehelf

Text überspringen

Gegen die Entscheidung können Sie Widerspruch bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) einlegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

Stellen mehrere Unternehmen einen Genehmigungsantrag für denselben Linienverkehr, entscheidet die Genehmigungsbehörde in einem Auswahlverfahren, welcher Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse am besten entspricht.

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 06.10.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Zuständige Stelle

Text überspringen

nicht angegeben

Formulare

Text überspringen

nicht angegeben