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Reihenfolge der Vornamen ändern
[Nr.99083002011001 ]

Urheber

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Volltext

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Die Reihenfolge mehrerer Vornamen können Sie seit dem 1. November 2018  ändern lassen, ohne Gründe anzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Geflüchtete und Staatenlose.

Einzige Ausnahme: Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, muss die von den Eltern bestimmte Reihenfolge beibehalten werden.

Hinweis: Möchten Sie Ihren Vornamen aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen ändern lassen, geht dies nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die Änderung der Schreibweise und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist sonst in offiziellen Dokumenten weiterhin nicht gestattet.

Teaser

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Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge durch eine Erklärung ändern lassen.

Verfahrensablauf

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Die Änderung der Reihenfolge Ihrer Vornamen müssen Sie schriftlich erklären:

Hinweis: Sobald diese Änderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) dementsprechend ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Ansprechpunkt

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Standesamt des Geburtsortes, des Eheschließungsortes, des Ortes der Begründung einer Lebenspartnerschaft, des Wohnortes sowie sonstige Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Zu eventuell weiteren Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Behörde, bei der Sie die Erklärung abgeben.

Kosten

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Je nach Bundesland unterschiedlich.
In Niedersachsen werden für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen durch das Standesamt Gebühren in Höhe von 40 Euro erhoben.

Bearbeitungsdauer

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grundsätzlich kurzfristig, abhängig vom konkreten Einzelfall

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 05.09.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Zuständige Stelle

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Standesamt des Geburtsortes, des Eheschließungsortes, des Ortes der Begründung einer Lebenspartnerschaft, des Wohnortes sowie sonstige Stellen, die zur öffentlichen Beglaubigung befugt sind.

Frist

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Hinweise (Besonderheiten)

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Rechtsbehelf

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nicht angegeben