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Einberufung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren
[Nr.99066007188000 ]

Urheber

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Volltext

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Die Gläubigerversammlung stellt das zentrale Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar (vgl. auch Text »Gläubigerversammlung«). Eine solche Versammlung wird vom dem Insolvenzgericht zu bestimmten Abschnitten in einem Insolvenzverfahren - sofern es nicht ausschließlich schriftlich geführt wird - von Amts wegen einberufen. Verfahrensbeteiligte haben unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zu stellen.

Die wichtigsten Abschnitte in einem Insolvenzverfahren, zu denen eine Gläubigerversammlung üblicherweise einberufen wird, sofern das Verfahren nicht schriftlich geführt wird, sind:

Teaser

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Das zentrale Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren stellt die Gläubigerversammlung dar, die entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines berechtigen Personenkreises von dem Insolvenzgericht einberufen wird.

Verfahrensablauf

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Voraussetzungen

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Sofern das Insolvenzverfahren nicht schriftlich geführt wird, beruft das Insolvenzgericht eigenständig (von Amts wegen) zu bestimmten Abschnitten die Gläubigerversammlung ein.

Zusätzlich kann auf Antrag eines berechtigten Personenkreises eine solche Gläubigerversammlung einberufen werden. Zu diesem Personenkreis, der zur Antragstellung berechtigt ist, gehören:

Weitere Voraussetzungen für den Antrag sind:

Erforderliche Unterlagen

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Für die Beantragung einer Gläubigerversammlung:

Sinnvoll ist die Darlegung des beabsichtigen Versammlungszwecks sowie der erforderlichen Angaben zur Tagesordnung

Kosten

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Es fällt keine gesonderte Gebühr an. Die durch die Durchführung einer Gläubigerversammlung entstehenden Kosten sind Massekosten im Sinne des § 54 InsO.

Frist

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Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

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Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen. 

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Gegen Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 17.03.2022
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Ansprechpunkt

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Insolvenzgericht, das mit dem Verfahren befasst ist

Zuständige Stelle

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Insolvenzgericht, das mit dem Verfahren befasst ist.

Formulare

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nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben