A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren
[Nr.99066005119000 ]

Urheber

Text überspringen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Text überspringen

Bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an, die erheblich sein können (lesen Sie dazu »Kosten des Insolvenzverfahrens«). Nur wenn diese Kosten gedeckt sind, kann ein Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, eröffnet werden. Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen oder erhalten Sie von Dritten keinen Verfahrenskostenvorschuss, können Sie die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet ist, einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen; nur wenn auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nicht leistungsfähig ist, kommt eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht.

Die Stundung bewirkt, dass Sie - in der Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung - keine Zahlungen zu leisten haben. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und bis zum Ende der Abtretungserklärung vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten.

Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich Ihre für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Kommen Sie dieser Verpflichtung trotz einer Aufforderung des Gerichts nicht nach, kann die Stundung aufgehoben werden.

Das Gericht bewilligt - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren.

Teaser

Text überspringen

Verfügen Sie über kein ausreichendes Vermögen um die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen, können Sie (als natürliche Person) die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

Verfahrensablauf

Text überspringen

Ansprechpunkt

Text überspringen

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier .

Voraussetzungen

Text überspringen

Erforderliche Unterlagen

Text überspringen

Kommt ein Vorschussanspruch gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB oder Lebenspartner nach § 5 LPartG in Betracht, muss der Antrag Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Ehegatten, zur Entstehung der Verbindlichkeiten und den Ursachen der Verschuldung enthalten, damit das Gericht die Frage der Vorschusspflicht beurteilen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, juris Rn. 19) (We, 15/10)

Kosten

Text überspringen

Frist

Text überspringen

Das Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Kosten gedeckt sind. Soll die Stundung schon für das Eröffnungsverfahren gewährt werden, muss der Antrag spätestens bei der Entscheidung über den Eröffnungsantrag vorliegen.

Die Stundung kann für das gesamte Verfahren bzw. mehrere Verfahrensabschnitte beantragt werden.

Möglich ist die Stundung für die einzelnen Verfahrensabschnitte des Insolvenzverfahrens. Dann ist für jeden Verfahrensabschnitt ein gesonderter Antrag zu stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Text überspringen

Rechtsbehelf

Text überspringen

Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 4d Abs. 1 InsO);

Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen (§ 4d Abs. 2 InsO)

Fachliche Freigabe

Text überspringen
Fachlich freigegeben am: 01.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium

Zuständige Stelle

Text überspringen

nicht angegeben

Formulare

Text überspringen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

Text überspringen

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

Text überspringen

nicht angegeben