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Fahrlehrerausbildungsstätten Anerkennung
[Nr.99050081016000 ]

Volltext

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Wollen Sie in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter/in), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebs.

Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

Voraussetzungen:

Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

Teaser

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Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehrer/innen ausbilden möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung.

Erforderliche Unterlagen

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Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beziehungsweise dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

Kosten

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Hinzu kommen ggf. Auslagen für die Erstabnahme der Fahrlehrerausbildungsstätte durch eine(n) Sachverständige(n).

Frist

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Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

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Rechtsbehelf

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Durch das in Niedersachsen weitgehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren wäre die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht der erstinstanzliche Rechtsbehelf. Zur örtlichen Gerichtszuständigkeit wird auf § 52 Nr. 3 VwGO verwiesen.

Hinweise (Besonderheiten)

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Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist die Bestellung

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben durch:

nicht angegeben

14.10.2021

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,  Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Ansprechpunkt

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Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

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Formulare

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Bearbeitungsdauer

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Verfahrensablauf

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