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Halten von Tieren in einem Tierheim
[Nr.99110074000000 ]

Urheber

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Volltext

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Wenn Sie Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags durch die zuständige Behörde entschieden. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Teaser

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Sie wollen ein Tierheim eröffnen? Sie wollen Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder betreuen? Dann benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Verfahrensablauf

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Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Frist

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Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Bearbeitungsdauer

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Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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-    Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
-    Ggf. stellt Ihre zuständige Veterinärbehörde weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf.

Rechtsbehelf

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Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 01.06.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Onlinedienste

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Zuständige Stelle

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Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben