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Längere tägliche Arbeitszeit beantragen
[Nr.99006003017000 ]

Volltext

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Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen lassen.
 
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.

Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist möglich für: 

Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann Ihnen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. 

Auch für Bau- und Montagestellen kann eine längere Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus bewilligt werden.

Bei Saison- und Kampagnenbetrieben können Ihnen für die Zeit der Saison oder Kampagne längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden.

Die Verlängerung der Arbeitszeit muss jeweils durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind tägliche Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht zulässig.

Die Ausnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.

Teaser

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Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligen lassen.

Ansprechpunkt

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Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Erforderliche Unterlagen

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Der Antrag (schriftlich oder online) sollte u.a. enthalten:

In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen

Rechtsgrundlage(n)

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Hinweise (Besonderheiten)

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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück. 

Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 28.10.2022
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Onlinedienste

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Kosten

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Zuständige Stelle

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Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Voraussetzungen

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Alle gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Ausnahmemöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind entweder nicht einschlägig
(u.a. § 10 Abs. 1 ArbZG), erteilte Bewilligungen sind bereits ausgeschöpft worden (u.a. § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG) oder die Bewilligungsvoraussetzungen sind nicht gegeben
(s. § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG).
 

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, eine Verkürzung der Ruhezeit oder eine Verlängerung der Höchstarbeitszeit ist im öffentlichen Interesse dringend nötig.

Hinweise:

Die Branchengewerkschaft ist über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.

Frist

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Der Antrag sollte möglichst ein bis zwei Monate vor dem ersten Tag, an dem Arbeitnehmende beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.

Verfahrensablauf

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Der Antrag kann mittels eines formlosen Schreibens gestellt werden, welches Sie per Post oder E-Mail der zuständigen Aufsichtsbehörde zukommen lassen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit Rückfragen bestehen, wird sich die Aufsichtsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.

Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Online Ablauf:

Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.

Formulare

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nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

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nicht angegeben

Rechtsbehelf

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nicht angegeben