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Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen
[Nr.99102002060005 ]

Urheber

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Volltext

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Wenn Sie eine Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die gepflegte Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Teaser

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Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

Verfahrensablauf

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Ansprechpunkt

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Voraussetzungen

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Erforderliche Unterlagen

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Den Nachweis über die Einstufung in einen Pflegegrad haben Sie durch die Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen. Das gesundheitliche Merkmal "hilflos" ist durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen "H" oder einen Bescheid, der nach §152 Abs. 1 Neunten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält nachzuweisen. Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person in die Pflegegrade 4 oder 5 gleich. 

Kosten

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Keine

Frist

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Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 ).

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung (»Vorabanforderung«) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrages im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.



Bearbeitungsdauer

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Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 27.01.2022
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Onlinedienste

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Zuständige Stelle

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nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

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nicht angegeben

Rechtsbehelf

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nicht angegeben