Wenn Sie eine
vorläufig oder endgültig einstellen bzw. verlegen, dann benötigt Ihr Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt, wenn
Wenn eine Körperschaft, eine Vereinigung oder eine Vermögensmasse aufgelöst wird, bedeutet »umgehend«: innerhalb eines Monats nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes Ihrer Tätigkeit zu beachten.
Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.
In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einstellen oder verlegen, müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt informieren.
Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt mitteilen.
An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde. An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde. An das bisher für das Unternehmen örtlich zuständige Finanzamt (siehe z. B. Steuerbescheid) und ggf. die zuständige Gemeinde.
mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse
Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Finanzämtern.
nicht angegeben
nicht angegeben
Gegen Entscheidungen des Finanzamts (z.B. Versagung der steuerlichen Abmeldung) ist der Einspruch das richtige Mittel, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder elektronisch eingelegt werden muss.
nicht angegeben