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Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen
[Nr.99110019021000 ]

Urheber

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Volltext

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Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

Teaser

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Betreiber einer Schlachterei müssen der zuständigen Behörde einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche nennen, der Anweisungen erteilen darf und auf die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes achtet 

Verfahrensablauf

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Die Benennung eines/r weisungsbefugten Verantwortlichen erfolgt in Ihren internen Unterlagen und gegenüber der zuständigen Veterinärbehörde.

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.

Erforderliche Unterlagen

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Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

Kosten

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Frist

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Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

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Keine.

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.

Hinweise (Besonderheiten)

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Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 23.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Zuständige Stelle

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nicht angegeben

Voraussetzungen

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nicht angegeben

Rechtsbehelf

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nicht angegeben