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Die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit anzeigen
[Nr.99001040008001 ]

Volltext

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Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Teaser

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Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

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Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit

Ansprechpunkt

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Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Es fallen Gebühren an, abhängig vom Zeitaufwand der Bearbeitung.

Mindestgebühr für Anzeigen, die über das Elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren abgegeben werden: 40,00 Euro

Mindestgebühr für Papieranzeigen: 67,00 Euro



Frist

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vor Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsgrundlage(n)

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Formulare

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Hinweise (Besonderheiten)

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Urheber

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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

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Fachlich freigegeben am: 20.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Onlinedienste

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Zuständige Stelle

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nicht angegeben

Voraussetzungen

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nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

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nicht angegeben

Rechtsbehelf

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nicht angegeben