Bekanntmachung zur Bildung des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen 2026
Bekanntmachung anlässlich der Kommunalwahlen am 13. September 2026
Bildung des Gemeindewahlausschusses
Für die am 13. September 2026 stattfindenden Kommunalwahlen ist für das Gebiet der Gemeinde Holle ein Gemeindewahlausschuss zu bilden, dem gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der aktuell gültigen Fassung der Gemeindewahlleiter als Vorsitzender sowie sechs weitere Mitglieder angehören.
Der Gemeindewahlleiter beruft gemäß § 8 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der aktuell gültigen Fassung die weiteren sechs Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied aus den Wahlberechtigten für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Holle.
Die im Wahlgebiet der Gemeinde Holle vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 06. März 2026 Wahlberechtigte aus dem Gebiet der Gemeinde Holle für die Berufung zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Die zu berufenen Mitglieder des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NKWG jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes verpflichtet.
Gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sowie stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Eine Ablehnung der Berufung ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 NKWG möglich.