Bebauungsplanes Nr. 61 »Holle Nord II« und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56 »Holle Nord«
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.61 „Holle Nord II“ in der Gemarkung Holle beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung ist, nach mehrjähriger moderater Baulandnachfrage die in den letzten Jahren wieder erstarkte Nachfrage nach Einfamilienhaus-Grundstücken und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern im Kernort zu befriedigen. Zurzeit sind am Ort keine Bauplätze mehr für Interessenten vorhanden. Zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung insbesondere der Bedürfnisse junger Familien und alter Menschen und zur Stabilisierung der Bevölkerungs-entwicklung soll deshalb im Zentralort Holle das im Jahre 2015 in Angriff genommene Baugebiet „Holle Nord“ mit dem vorliegenden Teilgebiet „Holle Nord II“ vollendet werden.
Die bisher verfügbaren umweltrelevanten Belange werden im Entwurf des Umweltberichts be-handelt, der einen gesonderten Teil der Entwurfsbegründung bildet. Außerdem liegt ein Artenschutzgutachten hinsichtlich Feldhamster und Feldlerche vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. –vorprüfung ist nicht erforderlich.
Nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich zu un-terrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Diese frühzeitige Unterrichtung erfolgt in der Zeit vom
14. Februar 2020 bis einschließlich 16. März 2020
durch Auslegung des Planvorentwurfs im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 10 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden.
Gelegenheit zu Gesprächen zwecks Anhörung und Darlegung und somit zur Äußerung und Erörterung ist gegeben. Mit dieser Anhörung wird den interessierten Bürgern Möglichkeit gegeben, sich an der Planaufstellung zu beteiligen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aufgrund der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorbehalten bleiben.