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13.09.2017

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15. Oktober 2017

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke 001 Derneburg, 002 Grasdorf, 003 Hackenstedt/Söder, 004 Heersum, 005 Holle I, 006 Holle II, 007 Holle III, 008 Luttrum, 009 Sillium, 010 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle wird in der Zeit vom 25. bis 29.09.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Gemeindeverwaltung ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 29. September 2017 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises wählen.

4. Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag

4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

4.3. Wahlscheine können bis zum 13. Oktober 2017, 13:00 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1, 4 oder 5 beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Briefwahlunterlagen finden Sie auch unter www.holle.de/briefwahl im Internet. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.  Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagenwerden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

6. Briefwahl
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren Wahlschein
2. die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung (Landkreis Hildesheim) zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung (Landkreis Hildesheim) abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem  Wahlschein angegeben.