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11.10.2024

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 „Bahnhof Holle/Derneburg-1“ und Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 mit örtlicher Bauvorschrift „Bahnhof Holle/Derneburg“ sowie Aufstellung der 27. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Öffentliche Auslegung der Entwürfe des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung§ 3 Abs. 2 BauGB

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Holle hat in seiner Sitzung am 17.04.2024 die Aufstel­lung des Bebauungsplans Nr. 66 "Bahnhof Holle/Derneburg" mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 und örtliche Bauvorschrift "Bahnhof Holle/Derneburg" sowie die Aufstellung der 27. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Den Beschluss zur öffentlichen Auslegung der Planentwürfe hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2024 gefasst.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung und Teilaufhebung der o.g. Bebauungspläne sowie der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans sollen auf dem westlichen Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Verkehrsfläche der Zweckbestimmung Öffentliche Parkfläche zur Entlastung der Ortschaft Derneburg hinsichtlich des Parkplatzbedarfs der Besucher des Museums Schloss Derneburg und des "Laves Kulturpfads" geschaffen werden. Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Gemeinde Holle.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Planungsgebiet der o.g. Bauleitpläne liegt am Ostrand der Gemarkung Derneburg und grenzt im Norden an die Kreisstraße 305, im Süden an Flächen der DB Netz AG (planfestgestellte Eisenbahnstrecke 1773 Hildesheim-Goslar) und im Osten an das Gewerbegebiet am Bahnhof Derneburg. Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 66 hat eine Größe von ca. 0,4; davon entfallen ca. 0,16 ha auf die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54.

Die Lage des Plangeltungsbereichs beider Bauleitpläne wird im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.

Planungsrechtliche Situation

Der geplante Standort befindet sich derzeit im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Der westliche Teilbereich befindet sich nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 des Landkreises Hildesheim innerhalb von Vorranggebieten Natura 2000 sowie Natur und Landschaft und gehört zum EU-Vogelschutzgebiet V52 "Innerstetal von Langelsheim bis Groß Düngen", EU-Kennzahl: DE3928-041. Das im Jahr 2008 neuausgewiesene Naturschutzgebiet (NSG-BR 131) schließt den jetzt beplanten Teil des Planungsbereiches nicht in das Schutzgebiet ein.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Holle ist der gesamte Planbereich als Fläche für Maßnahmen, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 54 mit örtlicher Bauvorschrift "Bahnhof Holle/Derneburg" ist der westliche Teilbereich des Plangebiets als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung natürliche Sukzession und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.

Um die städtebauliche Ordnung im Plangebiet gem. § 1 Abs. 3 BauGB zu gewährleisten, soll gemäß dem o.g. Ziel und Zweck der Planung der Flächennutzungsplan geändert sowie der betroffene Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 54 aufgehoben und der Bebauungsplan Nr. 66 aufgestellt werden.

Bisher verfügbare umweltbezogene Informationen

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Umweltberichte zum Bebauungsplan Nr. 66 und zur 27. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 2 (4) BauGB zu den Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
  • Biotopkartierung 15.03.2024
  • Faunistisches Kurzgutachten 02.08.2010 - FLU-Planungsgemeinschaft, Delligsen
  • Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis Hildesheim
  • Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Hildesheim
  • Stellungnahmen i.R. des Verfahrens nach § 4 (1) BauGB seitens:

- Landkreis Hildesheim: Denkmalschutz, untere Bodenschutzbehörde, untere Naturschutzbehörde, Kreisentwicklung und Infrastruktur
- Nieders. Landesforsten
- Amt für regionale Entwicklung Leine-Weser
- LGLN-Kampfmittelbeseitigungsdienst
- Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
- NLStBV, Geschäftsbereich Hannover
- Wasserverband Peine

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung ist nicht erforderlich.

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 66 "Bahnhof Holle/Derneburg-1" mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 54 und örtlicher Bauvorschrift "Bahnhof Holle/Derneburg" sowie der im   Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellte Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplans liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

vom 21. Oktober 2024 bis 20. November 2024 einschließlich

im Bauamt der Gemeinde Holle – Zimmer 15 – Am Thie 1, 31188 Holle während der Dienststunden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Außerdem können die Planunterlagen einschl. der vorgenannten Fachgutachten/Untersuchungen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Holle eingesehen werden (www.holle.de).

Auskünfte zur Planung werden von Herrn Hoffmeister (Tel. 05062/9084-422, hoffmeister@holle.de) erteilt. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen im Bauamt und für die Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 05062/9084-422 oder per E-Mail unter hoffmeister@holle.de erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.