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02.10.2024

Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Geschäftsbereich 6, Standort Braunschweig, Rudolf-Steiner-Str. 5, 38120 Braunschweig hat gemäß Antrag des Ausbauverbandes Nette den Plan 

a) für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Landkreis Goslar, Stadt Seesen auf den Flurstücken 4, 6, 35, 63, 64, 65, 66, 67, 69, 292/3, Flur 18 und 23, 24, 25/ 1, 32, 41, 43, 44, Flur 19, jeweils in der Gemarkung Bornhausen einschließlich der Errichtung der durchgängigen Pegelanlage in der Schildau im Oberstrom des Hochwasserrückhaltebeckens bei der Winkelsmühle auf dem Flurstück 68/ 1, Flur 11 in der Gemarkung Seesen und der Errichtung der durchgängigen Pegelanlage unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens in Bornhausen auf dem Flurstück 17, Flur 19 in der Gemarkung Bornhausen sowie damit im Zusammenhang stehend 

b)  für die Errichtung einer durchgängigen Pegelanlage in der Schaller in Bornhausen unterhalb der B 243 auf dem Flurstück 26, Flur 12, Gemarkung Bornhausen, sowie  

c)  für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite auf dem Flurstück 720/ 11, Flur 1, Gemarkung Bornhausen in Bornhausen hinter dem Grundstück „Flachsrotten 22“  

gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 52 und 53 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit den sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Änderungen und Nebenbestimmungen und den Planunterlagen am 30.09.2024 festgestellt.

Träger des Vorhabens ist der Ausbauverband Nette, Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem. 

Zuständige Planfeststellungsbehörde für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen ist gem. § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NWG i. V. m. § 1 Nr. 5 a) ZustVO- Wasser der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.  

Bei dem Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen, der Errichtung einer durchgängigen Pegelanlage in der Schaller als auch bei der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit in der Schildau handelt es sich um drei selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind. 

Für die beiden übrigen Vorhaben wäre gem. § 129 Abs. 1 Satz 1 NWG grds. die untere Wasserbehörde zuständig, d.h. gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 NWG der Landkreis Goslar. Da diese drei Vorhaben derart zusammentreffen, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, findet nur ein Planfeststellungsverfahren unter der Federführung des NLWKN statt (§ 6 Abs. 1 NVwVfG).  

Der Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen schließt die Errichtung eines Pegels in der Schildau unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens in der neu erstellten Feldwegbrücke ein. Über diesen Pegel wird das Hochwasserrückhaltebecken im Wesentlichen gesteuert. Ebenfalls Einfluss auf die Steuerung des Hochwasserrückhaltebeckens wird der im Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens eingeschlossene Pegel oberhalb des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens haben. 

Neben dem Neubau des Hochwasserrückhaltebeckens einschließlich der beiden Pegel in der Schildau wird als weiteres Vorhaben eine Pegelanlage in der Schaller errichtet. Die Pegelanlage in der Schaller dient dazu, die Abflüsse der Schaller vor dem Zulauf in die Schildau unterhalb des Stadtteils von Bornhausen aufzuzeichnen. Diese Pegelanlage bewirkt eine Optimierung der Steuerung des Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen im Verhältnis zum Hochwasserrückhaltebecken an der Nette südlich von Rhüden.  

Durch das Hochwasserrückhaltebecken östlich von Bornhausen und die Pegelanlage in der Schaller wird insgesamt mit dem Hochwasserrückhaltebecken an der Nette südlich von Rhüden die Hochwassergefahr in der Stadt Seesen des Landkreises Goslar abnehmen, indem nachteiligen Hochwasserfolgen besser vorgebeugt wird. 

Das Hochwasserrückhaltebecken östlich von Bornhausen im Einzugsgebiet der Schildau ist erforderlich um Überflutungen durch Hochwasserereignisse in den Ortslagen Bornhausen und Rhüden vorzubeugen. Zudem sollen durch den Neubau dieser Anlage die Abflussverhältnisse bei Hochwasserereignissen sowie die Überflutungshäufigkeit in der Ortslage von Bornhausen und Rhüden verbessert bzw. minimiert werden. 

Zum Abfangen von Hochwasserspitzen wird die Steuerung des zu errichtenden Hochwasserrückhaltebeckens im Verbund mit dem bestehenden Hochwasserrückhaltebecken südlich von Rhüden erfolgen. 

Zum Ausgleich der durch die Maßnahmen verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind Kompensationsmaßnahmen zu leisten. Die in den Planunterlagen (LBP, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) aufgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind entsprechend der landschaftspflegerischen Maßnahmenblätter umzusetzen. Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen hat in enger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung und der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. 

Das Vorhaben mit den im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wirkt sich im Bereich der Städte Seesen und Bockenem sowie der Gemeinde Holle aus. 

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahmen durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt sind in die Gesamtabwägung eingeflossen. 

Die Planfeststellung erfolgte nach Maßgabe der im Planfeststellungsbeschluss vom 30.09.2024 in Nummer 1.2 aufgeführten Planunterlagen und in Nummer 1.4, 1.5 und 1.6 enthaltenen Nebenbestimmungen, Zusagen und Hinweise. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen. 

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlussesund die Rechtsbehelfsbelehrung werden gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Anlage öffentlich bekannt gemacht. 

Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit

                                         vom 09.10.2024 bis einschließlich 22.10.2024

zur Einsichtnahme aus bei der  

Stadt Seesen
Marktstr. 1, 38723 Seesen
Rathaus, Bauverwaltungsabteilung (EG, Zimmer 12, Ansprechpartner Herr Froböse,  Tel.: 05381 / 75-253) 

während der allgemeinen Öffnungszeiten 

Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

(Die Unterlagen können auch während der normalen Dienstzeiten auch außerhalb der vorgenannten allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Eine Terminvereinbarung wäre wünschenswert.)   


Stadt Bockenem
Buchholzmarkt 1, 31167 Bockenem
(Zimmer 13, Ansprechpartner Herr Schrader)

Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
zusätzlich am 1. Samstag im Monat 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr


(Nach telefonischer Vereinbarung (05067/242-411) können außerhalb der Dienstzeiten weitere Termine vereinbart werden).

Gemeinde Holle
A
m Thie 1, 31188 Holle 
(Zimmer 10, Ansprechpartner Herr Hoffmeister)

Montag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(Nach telefonischer Vereinbarung (05062/9084-422) können außerhalb der Dienstzeiten weitere Termine vereinbart werden)

Soweit der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt wurde, gilt dieser mit dem Ende der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Auf die in der Anlage bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen. 

Der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen können im o.g. Auslegungszeitraum zusätzlich im Internet über das zentrale UVP-Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ (über die Suchfunktion unter Eingabe von „Bornhausen“) eingesehen werden.

Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Talsperren und andere Stauanlagen > Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zum o.g. UVP-Portal einsehbar.  

Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf den Internetseiten der Stadt Seesen („Bürger“ → „Bauen und Wohnen“ → Bauleitplanung → „Hochwasserschutz“) unter  www.stadtverwaltung-seesen.de, der Stadt Bockenem unter www.bockenem.de und der Gemeinde Holle unter www.holle.de/Bekanntmachungen veröffentlicht. 

Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.