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Landtagswahl 2017

Der Wahltermin zur vorgezogenen Landtagswahl 2017: Sonntag 15. Oktober 2017

Informationen zur Landtagwahl 2017

Abschluss der Wählerverzeichnisse anlässlich der Landtagswahl

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinde Holle werden am Freitag, den 13. Oktober 2017 um 13.00 Uhr, abgeschlossen. Danach ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen nur noch möglich, wenn jemand plötzlich erkrankt, die Erkrankung schriftlich glaubhaft gemacht wird und für die Aushändigung an Dritte eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, möglich.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine werden allerdings nicht ersetzt.

Für die genannten Fälle ist für das Wahlbüro eine Rufbereitschaft am Samstag, den 14. Oktober 2017 zwischen 10.00 bis 12.00 Uhr eingerichtet.

Sie können das Wahlbüro in dieser Zeit unter der Telefonnummer 05062 9084 15 erreichen.

Änderung von Wahllokalen für die Landtagswahl

Zur Landtagswahl am 15. Oktoeber 2017 hat sich das Wahlokal in Hackenstedt geändert. Das Wahllokal befindet sich jetzt neu im Kindergarten Hackenstedt im Glockenweg 1.

Achtung: Diese Bekanntmachung gilt speziell für die Landtagswahl am 15. Oktober 2017.

Wahlbekanntmachung zur Wahl des Niedersächsischen Landtags

1. Am Sonntag, dem 15. Oktober 2017, findet in Niedersachsen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

001 Derneburg, Wahlraum: Glashaus, Schloßstraße 17
002 Grasdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Landwehr
003 Hackenstedt/Söder, Wahlraum: Kindergarten, Glockenweg 1
(neuer Wahlraum: gilt für die Landtagswahl)
004 Heersum, Wahlraum: Alte Schule, Mittelstraße 15
005 Holle I, Wahlraum: Gemeindeverwaltung, Am Thie 1
006 Holle II, Wahlraum: Grundschule, Bahnhofstraße 13
007 Holle III, Wahlraum: Tagespflegeraum Seniorenzentrum, Bronzeweg 3
08 Luttrum, Wahlraum: Dorfgemeinschaftsraum, Klevergarten
009 Sillium, Wahlraum: Gaststätte „Zur Linde“, Wohldenbergstraße 10
010 Sottrum/Henneckenrode, Wahlraum: Gaststätte Krumfuß, Wasserstraße 1

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 11. bis 23. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.30 Uhr in 31134 Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31 zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erstimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) Für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauen Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5. Die Wählerin/Der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/Bewerber sie gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes - NLWG).

7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 2 NLWG).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15. Oktober 2017

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke 001 Derneburg, 002 Grasdorf, 003 Hackenstedt/Söder, 004 Heersum, 005 Holle I, 006 Holle II, 007 Holle III, 008 Luttrum, 009 Sillium, 010 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle wird in der Zeit vom 25. bis 29.09.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Gemeindeverwaltung ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 29. September 2017 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises wählen.

4. Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag

4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

4.3. Wahlscheine können bis zum 13. Oktober 2017, 13:00 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1, 4 oder 5 beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Briefwahlunterlagen finden Sie auch unter www.holle.de/briefwahl im Internet. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.  Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagenwerden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

6. Briefwahl
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren Wahlschein
2. die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung (Landkreis Hildesheim) zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung (Landkreis Hildesheim) abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem  Wahlschein angegeben.