Bundestagswahl 2017
Am Sonntag, den 24. September 2017 wird der Deutsche Bundestag gewählt. Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Vorläufige Ergebnisse der Bundestagswahlen 2017 für die Gemeinde Holle
(ab dem 24.09.17 nach 18.00 Uhr)
Informationen zur Bundestagswahl 2017
Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern
Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum 19. April 2017 für die Bundestagswahl am 24. September 2017 Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den folgenden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:
001 Derneburg
002 Grasdorf
003 Hackenstedt/Söder
004 Heersum
005 Holle I
006 Holle II
007 Holle III
008 Luttrum/Henneckenrode
009 Sillium
010 Sottrum
Für jeden Wahlvorstand können bis zu neun Mitglieder berufen werden.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes können Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge werden ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können gemäß § 9 der Bundeswahlordnung ablehnen:
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke 001 Derneburg, 002 Grasdorf, 003 Hackenstedt/Söder, 004 Heersum, 005 Holle I, 006 Holle II, 007 Holle III, 008 Luttrum, 009 Sillium, 010 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle wird in der Zeit vom 04. bis 08.09.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 oder 6 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Gemeindeverwaltung ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 08. September 2017 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 oder 6 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 48 - Hildesheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oderdurch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 08. September 2017) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung, oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 5 oder 6 beantragt werden.
Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Briefwahlunterlagen finden Sie auch unter www.holle.de/briefwahl im Internet.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle (Kreiswahlleiterin Hildesheim) absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (Kreiswahlleiterin Hildesheim) abgegeben werden.
Wahlbekanntmachung
1. Am 24. September 2017 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt: 001 Derneburg, Wahlraum: Glashaus, Schloßstraße 17, 002 Grasdorf, Wahlraum: Feuerwehrhaus, Landwehr, 003 Hackenstedt/Söder, Wahlraum: Gemeinderaum Pfarrhaus, Kirchstraße 1 (neuer Wahlraum), 004 Heersum, Wahlraum: Alte Schule, Mittelstraße 15 (neuer Wahlraum), 005 Holle I, Wahlraum: Gemeindeverwaltung, Am Thie 1, 006 Holle II, Wahlraum: Grundschule, Bahnhofstraße 13, 007 Holle III, Wahlraum: Tagespflegeraum Seniorenzentrum, Bronzeweg 3, 008 Luttrum, Wahlraum: Dorfgemeinschaftsraum, Klevergarten, 009 Sillium, Wahlraum: Gaststätte „Zur Linde“, Wohldenbergstraße 10 (neuer Wahlraum), 010 Sottrum/Henneckenrode, Wahlraum: Gaststätte Krumfuß, Wasserstraße 1
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. August bis 02. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Kreishaus des Landkreises Hildesheim, Bischof-Janssen-Straße 31, 31132 Hildesheim zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
- Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
- Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
- Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
- Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
- seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Änderung von Wahllokalen für die Bundestagswahl
Anlässlich der Bundestagswahl am 24. September 2017 gibt die Gemeinde Holle bekannt, dass sich in folgenden Wahlbezirken bzw. Ortschaften eine Änderung des Wahllokales ergeben hat:
- Hackenstedt neu: Gemeinderaum Pfarrhaus, Kirchstraße 1
- Heersum neu: Alte Schule, Mittelstraße 15
- Sillium neu: Gaststätte „Zur Linde“, Wohldenbergstraße 10
Achtung: Diese Bekanntmachung gilt speziell für die Bundestagswahl am 24. September 2017.
Abschluss der Wählerverzeichnisse bei der Bundestagswahl
Die Wählerverzeichnisse der Gemeinde Holle werden am Freitag, den 22. September 2017 um 18.00 Uhr, abgeschlossen.
Das Wahlbüro der Gemeinde Holle ist zur Beantragung von Briefwahlunterlagen auch am Freitag, den 22. September 2017 bis 18.00 Uhr, geöffnet.
Danach ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen nur noch möglich, wenn jemand plötzlich erkrankt, die Erkrankung schriftlich glaubhaft gemacht wird und für die Aushändigung an Dritte eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen ist noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, möglich.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine werden allerdings nicht ersetzt.
Für die genannten Fälle ist für das Wahlbüro eine Rufbereitschaft am Samstag, den 23. September 2017 zwischen 10.00 bis 12.00 Uhr eingerichtet.
Sie können das Wahlbüro in dieser Zeit unter der Telefonnummer 05062/9084-15 erreichen.