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16.03.2017

Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum 19. April 2017 für die Bundestagswahl am 24. September 2017 Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den folgenden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:

001 Derneburg
002 Grasdorf
003 Hackenstedt/Söder
004 Heersum
005 Holle I
006 Holle II
007 Holle III
008 Luttrum/Henneckenrode
009 Sillium
010 Sottrum

Für jeden Wahlvorstand können bis zu neun Mitglieder berufen werden.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes können Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge werden ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können gemäß § 9 der Bundeswahlordnung ablehnen:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  2. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  3. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.