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Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist
- das Vorliegen einer tatsächlichen oder drohenden Behinderung
- sowie eine Einschränkung der Teilhabe.
Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.