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28.01.2026

Festsetzung und Entrichtung der Grund- und Hundesteuer in der Gemeinde Holle für das Kalenderjahr 2026

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 sind die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B unverändert geblieben. Daher wird auf Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet.

Für die Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der heutigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 bzw. gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz einmalig am 01.07.2026 fällig.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die damit festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Die Hundesteuer 2026 wird ebenfalls, wie in den zuletzt erteilten Bescheiden, mit den festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Sollten auch hier Hunde ab- bzw. angemeldet werden oder sich die Steuersätze ändern, erteilt die Gemeinde Holle gemäß der zurzeit gültigen Hundesteuersatzung die entsprechenden Änderungsbescheide.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15 in 30175 Hannover erhoben werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich vor Klageeinreichung wegen einer möglichen Klärung des Sachverhaltes mit dem zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen.

Ich weise jedoch darauf hin, dass eine solche Kontaktaufnahme den Fristablauf nicht hemmt.

Holle, den 28.01.2026

gez. Hoppe