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11.12.2024

Bekanntmachung des aufkommensneutralen Hebesatzes

Nach § 7 Abs. 1 NGrStG ist ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde Holle, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde Holle für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe. Nach § 7 Abs. 2 NGrStG muss die Gemeinde Holle den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichungen des von der Gemeinde Holle bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.