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17.02.2021

Aufforderung an die Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die Parteien werden hiermit aufgefordert, bis zum

15. April 2021

für die Kommunalwahl am 12. September 2021, einer evtl. stattfindenden Stichwahl am 26. September 2021 sowie für die Bundestagswahl am 26. September 2021 Wahlberechtigte als Mitglieder für die Wahlvorstände in den folgenden Wahlbezirken der Gemeinde Holle vorzuschlagen:

  • 001 Derneburg
  • 002 Grasdorf
  • 003 Hackenstedt/Söder
  • 004 Heersum
  • 005 Holle I
  • 006 Holle II
  • 007 Holle III 
  • 008 Luttrum
  • 009 Sillium
  • 010 Sottrum/Henneckerode

Für jeden Wahlvorstand werden mindestens acht Mitglieder berufen. Bei beiden Wahlen müssen aufgrund einer evtl. stattfindenden Stichwahl dieselben Wahlvorstände eingesetzt werden.

Die Mitglieder der Wahlvorstände müssen für beide Wahlen wahlberechtigt sein. Wahlberechtigt für beide Wahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Holle ihren Wohnsitz haben,
  3. wer infolge Richterspruchs nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes können Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden. Vertrauenspersonen und stv. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ebenfalls nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstandes berufen werden.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt bei der Kommunalwahl dürfen gemäß § 13 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und  Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr* vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs-gemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt bei der Bundestagswahl dürfen gemäß § 9 der Bundeswahlordnung ablehnen:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.