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13.12.2012

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

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Nachrichten

(Holle) 1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Wahlbezirke 001 Derneburg, 002 Grasdorf, 003 Hackenstedt/Söder, 004 Heersum, 005 Holle I, 006 Holle II, 007 Holle III, 008 Luttrum, 009 Sillium, 010 Sottrum/Henneckenrode der Gemeinde Holle können in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 04. Januar 2013 zu folgenden Zeiten in der Gemeindeverwaltung Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 4 oder 5 eingesehen werden:  Mittwoch, den 02. Januar 2013 von 9.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, den 03. Januar 2013 von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie Freitag, den 04. Januar 2013 von 9.00 bis 12.00 Uhr.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 04. Januar 2013 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 4 oder 5 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 30. Dezember 2012 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte mit Wahlschein können durch Briefwahl oder in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises wählen.

4. Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag 

4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses versäumt hat.

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

4.3.Wahlscheine können bis zum 18. Januar 2013, 13 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle, Zimmer 1,4 oder 5 beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Briefwahlunterlagen finden Sie auch hier. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.  Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dassihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an andere Personen
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagenwerden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

6. Briefwahl
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. ihren Wahlschein
2. die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung (Landkreis Hildesheim) zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung (Landkreis Hildesheim) abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem  Wahlschein angegeben.