Seiteninhalt
Highslide JS
Nachrichten
Aus gegebenem Anlass macht die Gemeinde Holle auf die Bestimmungen zur Straßenreinigung aufmerksam. Danach ist der jeweilige Grundstückseigentümer zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtet.

1.) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist auf jeder Straßenseite ein Streifen von 1 Meter neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist am Rand ein Streifen von mindestens 1,50 m Breite freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.

2.) Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

3.) Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist,
a) zur Sicherung des Fußgängerverkehrs
aa) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer
geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen in einer Breite von 1,50 m;
ab) wenn in der Straße Gehwege im Sinne von Aa) nicht vorhanden sind, auf
jeder Straßenseite ein Streifen von 1 m neben der Fahrbahn oder, wo
ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn;
ac) im verkehrsberuhigten Bereich einen Rand von 1,50 m Breite;
ad) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;
ae) sonstige Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen.
b) Hat sich über Nacht Eis gebildet, muss werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags
bis 9.00 Uhr gestreut werden.

4.) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

5.) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1) bis 4) ist bis 21.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

6.) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und – abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, wenn mit anderen Mitteln oder unzumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

7.) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege und die Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

Außerdem wird darum gebeten, Fahrzeuge auf den grundstückseigenen Einstellplätzen oder in Garagen abzustellen, damit die Räum- und Streufahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge die Straße ungehindert befahren können.
27.11.2012