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17.08.2011

Widerspruch gegen die Weitergabe der Anschrift

(Holle) Widerspruch gegen die Weitergabe der Anschrift bei dem Wehrrechtsänderungsgesetz. Nach Artikel 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 ist die Meldebehörde gemäß § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes verpflichtet, jährlich bis zum 31.03. dem Bundesamt für Wehrverwaltung die Daten aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im folgenden Jahr 18 Jahre alt werden.

Für das Jahr 2011 gelten Übergangsvorschriften: Gemäß § 62 Abs. 2 WPflG (Artikel 1 WehrRÄndG 2011) sind die Daten der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, im Oktober 2011 zu übermitteln, soweit diese der Übermittlung nicht widersprochen haben.

Die Daten dürfen nur der Zusendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften dienen.

Übermittelt werden:

Familienname
Vornamen
gegenwärtige Anschrift

Dieser Übermittlung kann im Bürgerbüro der Gemeinde Holle, Am Thie 1, 31188 Holle widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.