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15.10.2014

Soldatengesetz: Datenübermittlung des Geburtsjahrgangs 1998

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Nachrichten
(Holle) Gemäß § 58c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) haben die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2016 volljährig werden (Geburtsjahrgang 1998), zu übermitteln: 

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Diese Datenübermittlungen sind nach § 58c Abs. 1 Soldatengesetz i. V. m.
§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) nur zulässig, soweit die
Betroffenen der Datenübermittlung nicht widersprochen haben.

Die in der Gemeinde Holle mit Haupt- bzw. einzigem Wohnsitz gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner des Geburtsjahrgangs 1998 mit deutscher Staatsangehörigkeit können bis zum 31.03.2015 gegen die Übermittlung ihrer Daten Widerspruch einlegen.

 

Anträge für den Widerspruch