Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Nebensatz 2 StBerG (Rechtsgrundlage: § 57 Abs. 4 Nr. 1 Nebensatz 2 StBerG)
Urheber
Volltext
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere gewerbliche Tätigkeiten; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
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Eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Nebensatz 2 StBerG können Sie bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen beantragen.
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist zu stellen
- Dieser wird im Einzelfall geprüft
- Der Antragsteller erhält nach Prüfung die Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung für die Tätigkeit
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Steuerberaterkammer.
Zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Niedersachsen
- Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Tel.: 0511 28890-0
Fax.: 0511 28340-32
E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de
Internet: www.stbk-niedersachsen.de
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Erforderliche Unterlagen
- Tätigkeitsbeschreibung (Art und Umfang)
- Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (vgl. z.B. § 16 Abs. 1 S. 2 BOStB)
Bei Tätigkeit als Geschäftsführer/Vorstand/geschäftsführender Direktor außerdem:
- Liste der Gesellschafter
- Handelsregisterauszug, aus welchen sämtliche Geschäftsführer sowie der Unternehmensgegenstand hervorgehen
- Gesellschaftsvertrag / Anstellungsvertrag
Kosten
- Zahlungsarten:
o PayPal
o SEPA-Lastschrift
o Kreditkarte
o Paydirekt
o Giropay
Gebühr: 200,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Nebensatz 2 StBerG
Rechtsbehelf
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Steuerberaterkammer Niedersachsen