Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung
[Nr.99001032134000 ]
Volltext
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangsstaat
Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:
- Zustimmung ohne Auflagen,
- Zustimmung mit Auflagen
- Einwandserhebung.
Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Teaser
Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.
Verfahrensablauf
Nach dem Erhalt aller notwendigen Unterlagen prüft die Versandortbehörde ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt.
Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab. Dies erfolgt durch:
- Zustimmung ohne Auflagen oder
- Zustimmung mit Auflagen oder
- Einwandserhebung.
Voraussetzungen
Die Zustimmung erfolgt, wenn die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Einwände erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen
Die einzureichenden Informationen und Unterlagen sind im Anhang II der EU VO 1013/2006 aufgelistet.
Kosten
- Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge <= 10.000 t
Gebühr: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 5000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge > 10.000 t
Gebühr: Mindestens 500,00 EUR, höchstens 10000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge <= 15.000 t
Gebühr: Mindestens 500,00 EUR, höchstens 10000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Sammelnotifizierungen mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge > 15.000 t
Gebühr: Mindestens 1000,00 EUR, höchstens 15000,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Für Abfälle der »grünen Abfallliste«.
Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Artikel 11, Artikel 12 Veordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Raes vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen
- Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt
- EU-Abfallrahmen-Richtlinie - Richtlinie 2008/98/EG
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
"Verbringung« ist der Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:
a) zwischen zwei Staaten oder
b) zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
c) zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder
d) zwischen einem Staat und der Antarktis oder
e) aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder
f) innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder
g) aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH