Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; ausländische Berufsqualifikation anerkennen
[Nr.99150003037005 ]
Urheber
Volltext
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Teaser
Sie haben Ihre Ausbildung zur Rechtsanwältin/zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag.
Der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation kann bei jedem für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig.
Gemeinsame Juristische Prüfungsämter sind in Berlin, Düsseldorf und Stuttgart.
- Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit, ob Unterlagen oder Dokumente fehlen.
- Das Prüfungsamt entscheidet spätestens 4 Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag.
- Das Prüfungsamt erlegt Ihnen die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
- sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
- diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
- Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
- Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
- Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
- Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Ansprechpunkt
Voraussetzungen
- Sie können die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland beantragen, wenn
- Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt und
- Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt haben oder
- Sie den Beruf der europäischen Rechtsanwältin/des europäischen Rechtsanwalts nachweislich mindestens drei Jahre ausgeübt haben, wenn weniger als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz absolviert wurde.
Eine Eignungsprüfung ist erforderlich, wenn sich Ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (in deutscher Sprache),
- Identitätsnachweis,
- ein tabellarischer Lebenslauf (in deutscher Sprache),
- ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf der europäischen Rechtsanwältin/des europäischen Rechtsanwalts,
- ein Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,
- eine Erklärung darüber, dass der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation nicht zugleich bei einem anderen Prüfungsamt gestellt wurde, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde (in deutscher Sprache),
- gegebenenfalls ein Nachweis, dass Unterschiede der Fächer, auf die sich die Ausbildung bezog, von den Fächern, die für die Ausübung des Berufs der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen vollständig ausgeglichen wurden.
-
Alle relevanten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gefertigt werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.
Bearbeitungsdauer
- 0 — 4 Monat(e)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Sind Sie zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu begründen (§ 24 Absatz 2 EuRAG).
Sind Sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, müssen Sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe begründen (§ 24 Absatz 3 EuRAG).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium