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Sachverständige Personen für den Bereich des Handwerks Öffentliche Bestellung und Vereidigung
[Nr.99058013061000 ]

Volltext

Öffentlich bestellte Sachverständige im Handwerk zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Stelle.

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der zuständigen Stelle, sachverständige Personen zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus § 91 Absatz 1 Nr. 8 HwO, den von der zuständige Stellen erlassene Sachverständigenordnungen (SVO) sowie den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 36 und 36a Gewerbeordnung (GewO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die zuständige Stelle die öffentliche Bestellung durchführt, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen sachverständigen Personen und zuständiger Stelle.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • Erstbestellung
    • Alter: mindestens 30, höchstens 62 Jahre
    • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen.
      Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
    • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
  • Sachverständige Personen können auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn:
    • sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht eingetragen sind, dafür aber
    • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
    • ihre Niederlassung als sachverständige Person oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der zuständigen Stelle haben,
    • und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Neben dem hohen fachlichen Wissen muss die antragstellende Person auch die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Frist

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

List-ID 287 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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