Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
[Nr.99058007060011 ]
Volltext
Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7a Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
-
Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes erhalten, wenn:
- die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten werden dabei berücksichtigt.
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis der Gesellenprüfung/Facharbeiterprüfung
- Zeugnis der Meisterprüfung im Handwerk
- Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)
- Nachweise über die zur Ausübungsberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
List-ID 481 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Digitalisierung