Güterkraftverkehrsbetrieb: Genehmigung - Fachkundeprüfung abnehmen
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Sie wollen gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt? Hierfür benötigen Sie eine Erlaubnis. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis der fachlichen Eignung.?Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein.
Dies kann nachgewiesen werden durch eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).? Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 der Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers aufgeführten Sachgebiete. Es handelt sich unter anderem um folgende Gebiete:
- verschiedene Rechtsgebiete,
- kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes,
- technische Normen und technischer Betrieb,
- Sicherheit im Straßenverkehr.
Die Prüfung setzt sich aus zwei schriftlichen Teilen und gegebenenfalls einem mündlichen Prüfungsbestandteil zusammen. Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.
Die fachliche Eignung kann alternativ nachgewiesen werden durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt. Dabei darf das Ende dieser Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.? Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der IHK ausgestellt.
Die fachliche Eignung kann auch nachgewiesen werden durch eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Speditionskaufmann).? In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handeskammer, die? örtlich für Sie zuständig ist.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- IHK-Anmeldeformular für die Prüfung
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK.