Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis
[Nr.99018012001000 ]
Volltext
Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Frist
Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt und genehmigt sein.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
List-ID 331 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerum für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung