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Beantragung der Bestimmung als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Bioabfall gemäß Bioabfallverordnung
[Nr.99001035260004 ]

Volltext

Wollen Sie Behandlungsanlagen für Bioabfall daraufhin kontrollieren, dass Hygienisierungsverfahren dort vorschriftsmäßig durchgeführt und Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter eingehalten werden, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Teaser

Wenn Sie als Untersuchungsstelle für Biobfalluntersuchungen in der Abfallwirtschaft tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Biobfalluntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Bestimmung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem ReSyMeSa. Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Ansprechpunkt

Voraussetzungen

Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Erforderliche Unterlagen ( entsprechend Teil I, 3.2 dem FACHMODUL ABFALL) :

  • Antrag
  • Kopie der Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage
  • Kopie des letzten Ringversuchs
  • Benennung des Parameterumfangs des Antrags gemäß der Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Führungszeugnisse (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
  • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) aller Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sowie für die Firma
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate, im Original) der Laborleitung
  • aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug
  • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
  • Liste der internen und externen Probenehmer; Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers

Im Rahmen der Bestimmung einer Untersuchungsstelle ist eine Verpflichtungs- und Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern, der Akkreditierungsstelle und RESYMESA zu unterschreiben, sowie eine Auflistung von Akkreditierung und Notifizierung der Untersuchungsstelle für die beantragten Parameter gemäß BioAbfV in anderen Bundesländern vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen. Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3 BioAbfV bezieht.

Kosten

  • nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 Euro

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 60,00 EUR, höchstens 1500,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§ 80 NJG).

Urheber

List-ID 412 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 15.02.2022
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

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