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Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung
[Nr.99108025001000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers/Antragstellerin.

Eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist möglich,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
  • wenn die Körpergröße des Antragstellers/der Antragstellerin weniger als 150 cm beträgt.

Eine Befreiung von der Helmtragepflicht ist möglich,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt

Erforderliche Unterlagen

Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.

Kosten

Die Entscheidung ergeht für Schwerbehinderte kostenfrei.



  • Gebühr: Mindestens 10,20 EUR, höchstens 767,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.

Rechtsgrundlage(n)

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