Gründung einer politischen Partei Anzeige
[Nr.99128010037000 ]
Urheber
Volltext
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
Erforderliche Unterlagen
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsische Landeswahlleiterin