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Gemeinde

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Gründung einer politischen Partei Anzeige
[Nr.99128010037000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.

Erforderliche Unterlagen

  • Gründungsprotokoll
  • Satzung
  • Programm
  • Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.11.2014
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsische Landeswahlleiterin