Seiteninhalt

Gemeinde

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

 


Grundbuch: Eintragung
[Nr.99043001000000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerecht, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.

Soll beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück übertragen , d. h. ein Grundstück gekauft oder verkauft oder ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt werden, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.

Voraussetzungen

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks.
  • Das Recht der Antragstellerin/des Antragstellers ist von dieser Eintragung betroffen.
  • Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
  • Alle Bewilligung und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Geschäftswert. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.12.2007
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsiches Justizministerium