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Erbschaftssteuer
[Nr.99102009000000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers besteuert. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, d. h. sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an.

Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.

Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft , Vermächtnis )
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung , sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer).

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie aus den Erklärungsvordrucken entnehmen, die Sie von dem zuständigen Finanzamt im Regelfall zugesandt bekommen.

Rechtsgrundlage(n)

Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen dazu finden Sie hier .

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.12.2007