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Gemeinde

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Erbschaft
[Nr.99046002000000 ]

Urheber

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Volltext

Erbschaft bezeichnet das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person (Erblasser).

Als Erbin oder Erbe sind Sie Gesamtrechtsnachfolger. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisname der Erbschaft können Sie das Erbe ablehnen. Nach Ablauf der sechs Wochen ist die Erbschaft automatisch angenommen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.12.2007