Die Anerkennung als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung beantragen
[Nr.99015020016000 ]
Urheber
Volltext
Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in der Lage sein, personenzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss »Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung«.
Teaser
Wenn Sie als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung tätig werden möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung zu dieser Fortbildung kann elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Die Anträge werden in der Regel von der ausbildenden Stelle entgegengenommen und weitergereicht.
Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen.
Gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle über die ausbildende Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid. Zeitgleich erhält die ausbildende Stelle eine Mitteilung über die Zulassung und die Kosten. Der zuständige Prüfungsausschuss wird durch die ausbildende Stelle informiert, gegebenenfalls mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.
Ansprechpunkt
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
04131/15-0
Voraussetzungen
1) Sie haben einen ständigen Wohnsitz in Niedersachsen oder sind bei einem niedersächsischen Arbeitgeber beschäftigt.
Die nötige Qualifikation können Sie auf unterschiedliche Weise nachweisen:
a) Sie haben erfolgreich eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt oder Sie können eine Abschlussprüfung in einem nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf mit einer sich anschließenden mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nachweisen.
b) Sie können eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nachweisen in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen. In beiden Fällen benötigen Sie eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis.
c) Sie können ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nachweisen.
d) Sie können eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweisen.
2) In Bezug auf die erforderliche Berufspraxis müssen Sie sechs Monate in Aufgabenbereichen nachweisen, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderungen haben.
3) Sie können ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Erforderliche Unterlagen
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über eine Berufsausbildung und mindestens zweijährige Berufspraxis
- oder Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf
- oder Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxi
- oder Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis
- oder Nachweis über eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
- 6 Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.
- Projektarbeit, sofern schon bekannt
Kosten
- Die Gebühren sind nach Übersendung eines Gebührenbescheides zu zahlen. Der Betrag von 330 Euro gliedert sich in 300 Euro Prüfungsgebühr und 30 Euro Zulassungsgebühr.
Gebühr: 330,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
6 Wochen
Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält einen rechtmittelfähigen Bescheid. Hiermit kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Im Zweifel wird die zuständige Stelle den Fall dem zuständigen Prüfungsausschuss zur weiteren Entscheidung übergeben. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine Abgabeinformation.
Hinweise (Besonderheiten)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung