Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin für Zeuginnen und Zeugen
[Nr.99046049256000 ]
Volltext
Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.
Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.
Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, die Ihnen zustehenden Befugnisse selbst wahrzunehmen und Ihren Interessen auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin als Beistand beizuordnen, wenn Sie bislang noch keinen Beistand haben.
Verfahrensablauf
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin als Zeugenbeistand erfolgt grundsätzlich im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht durch das zuständige Gericht von Amts wegen, d.h. ohne dass es eines Antrags bedarf.
Dennoch ist es für den Fall, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen nicht wahrnehmen können, vielfach ratsam, vorsorglich einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen.
Ein solcher Antrag kann auch von der Staatsanwaltschaft gestellt werden..
Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
Zuständige Stelle
Für die Entscheidung über die Beiordnung eines Zeugenbeistands ist das Gericht zuständig, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren, in dem die Zeugenvernehmung durchgeführt werden soll, anhängig ist.
Kosten
Wenn Sie zur Zeugenvernehmung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand zur Unterstützung mitbringen, so haben Sie grundsätzlich die Anwaltsgebühren selbst zu zahlen.
Wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Zeugenbeistands durch das zuständige Gericht vorliegen, dann werden die Anwaltsgebühren hingegen von der Staatskasse für Sie übernommen.
Frist
Die Beiordnung eines Zeugenbeistands erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen in der Regel vor Beginn der Vernehmung. Eine Beiordnung kann aber grundsätzlich auch noch während der Vernehmung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung eines Antrags auf Beiordnung eines Zeugenbeistands hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird über die Beiordnung jedoch bis spätestens zum Beginn der Vernehmung entschieden werden.