Tierarzt oder Tierärztin mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
[Nr.99150002001010 ]
Volltext
Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.
Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen.
Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre tierärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Teaser
Wenn Sie einen Berufsabschluss als Tierärztin/Tierarzt aus einem Land, welches nicht der EU angehört/angehört hat, besitzen, können Sie diesen auf Gleichwertigkeit zu diesem Beruf nach deutschem Recht bewerten lassen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin erteilt.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten als Tierarzt ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Diese Bestätigung reicht generell aus.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen.
Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Tierarzt oder Tierärztin. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Ansprechpunkt
Zuständig ist die Tieräztekammer Niedersachsen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Tierarzt oder Tierärztin aus einem Drittstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Tierarzt oder Tierärztin und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
- Sie haben noch keinen entsprechenden Antrag in einem anderen Bundesland Deutschlands gestellt.
- Sie haben einen Wohnsitz oder planen, einen solchen im Bundesland Niedersachsen zu nehmen oder hier eine Arbeitsstelle nach der Beurteilung antreten zu wollen.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft:
- Ein gültiger Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie),
- eine beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises,
- Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben (Transkript/Curriculum),
- Aufstellung/Nachweise über während des Studiums erfolgte Praktika,
- Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten dürfen,
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Tierarzt oder Tierärztin,
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat oder aus Deutschland (bei Aufenthalt über 3 Monaten hier) als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.),
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.),
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben,
- Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie in dem Bundesland zukünftig wohnen/arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Frist
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Nachweis der Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen.
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Berufserlaubnis
In Ausnahmefällen können Sie auch eine befristete Berufserlaubnis beantragen, wenn ein besonderes Interesse besteht. Das kann z.B. eine befristete Tätigkeit an einer tierärztlichen Universität sein. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie prinzipiell 4 Jahre als Tierarzt oder Tierärztin auch ohne Approbation arbeiten. Sie müssen dafür Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachweisen. Mit der Berufserlaubnis dürfen Sie nur eingeschränkt arbeiten. Die Berufserlaubnis ist keine Approbation.
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Gleichwertigkeitsbescheid
Im Approbations-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. An dem separaten Bescheid müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben.
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Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
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Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz