Beantragung einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
[Nr.99123013001000 ]
Urheber
Volltext
Auf Grundlage des Baugesetzbuches erhalten die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sämtliche Verträge, durch welche Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt übertragen werden soll. In den meisten Fällen werden diese Verträge von den beurkundenden Notarinnen oder Notaren übermittelt. Die Inhalte dieser Verträge werden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen in Datenbanken (Kaufpreissammlungen) erfasst und gespeichert. Diese Daten werden durch die Gutachterausschüsse zur Ableitung von Preisen, Umsätzen und weiteren wichtigen Daten des Immobilienmarktes ausgewertet. Personenbezogene Daten können nicht ausgewertet werden. Insgesamt wird damit ein erheblicher Beitrag zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt mit amtlicher Qualität geleistet.
Die übermittelten Unterlagen über Kaufvorgänge und auch die Kaufpreissammlungen dürfen von den Mitgliedern der Gutachterausschüsse und den Bediensteten der jeweiligen Geschäftsstellen ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben genutzt werden.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt ein Gutachterausschuss bzw. dessen Geschäftsstelle Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Die Voraussetzungen werden durch Landesrecht verbindlich vorgegeben.
Teaser
Sie können eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte erhalten. Die Erteilung einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Verfahrensablauf
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen (s. o.) Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte beantragen.
- Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses prüft die rechtlichen Voraussetzungen.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Geschäftsstelle geeignete Vergleichskauffälle für das genannte Objekt aus der Kaufpreissammlung auswählen. Dies kann jedoch nur soweit erfolgen, wie eine ausreichende Zahl von Vergleichsfällen vorhanden ist.
- Falls keine bzw. nicht ausreichend viele Vergleichskauffälle vorliegen, wird die Geschäftsstelle mit Ihnen Rücksprache halten.
Abschließend werden Ihnen die (anonymisierten) Vergleichskauffälle zusammen mit einem Leistungsbescheid übermittelt.
Ansprechpunkt
Voraussetzungen
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden nur erteilt, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. Die Auskünfte werden zudem so erteilt, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und nicht auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können (Anonymisierung aus Datenschutzgründen). Die Auskünfte dürfen zudem nur für den Zweck verwendet werden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist.Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden nur erteilt, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. Die Auskünfte werden zudem so erteilt, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und nicht auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können (Anonymisierung aus Datenschutzgründen). Die Auskünfte dürfen zudem nur für den Zweck verwendet werden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Für die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung werden Gebühren erhoben. Diese richten sich u. a. nach der Anzahl der ermittelten Vergleichskauffälle. Je nach Einzelfall hinzugerechnet werden weiterhin erforderliche Auslagen.
Frist
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung beansprucht in der Regel einen Tag bis eine Woche.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
nein
Rechtsbehelf
Gegen die Ergebnisse der Auskunft ist ein Rechtsbehelf nicht möglich. Rechtsbehelfsmittel sind ausschließlich möglich bezüglich des Kosten- und Gebührenbescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
Aufgrund der Unterschiede bei Nutzungsarten von Immobilien oder auch bei regionalen Besonderheiten ist das direkte, beratende Gespräch mit der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte empfehlenswert.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Referat 44