Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB IX Bewilligung zur Abwehr von Behinderungen und chronischen Erkrankungen
[Nr.99134060017001 ]
Urheber
Volltext
Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf medizinische Rehabilitation kurz REHA genannt.
Die REHA dient dazu Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen. Durch die REHA-Maßnahmen soll die Lebensqualität verbessert werden. Die REHA hilft Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Menschen können nach einer REHA nach Möglichkeit wieder oder weiter einem Beruf nachgehen. Sie sollen nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen:
o Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
o Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
o Arznei- und Verbandsmittel,
o Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
o Psychotherapie
o Hilfsmittel
o Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Bei Behinderung oder chronischer Krankheit:
o Medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind
o Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
o Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
o Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
o Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
o Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen
Teaser
Menschen mit Behinderungen und Menschen, die von Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf medizinische Rehabilitation.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Gemeinsame Empehlungen
- § 42 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 5 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Leistungsgruppen
- § 6 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - Rehabilitationsträger
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung