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Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung von Gesundheitsfachberufen
[Nr.99150058037000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn Sie Ihren Abschluss in einem Gesundheitsfachberuf im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle überprüfen lassen.

Zu den Gesundheitsfachberufen zählen folgende Berufe:

  • Altenpfleger/-in
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/-in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Logopädin/Logopäde
  • Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
  • Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in in der Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist/in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologin/Podologe

Und aktuell noch (bis zum 31.12.2018) folgende Weiterbildungen:

  • Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Fachkraft für onkologische Pflege
  • Fachkraft für psychiatrische Pflege
  • Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
  • Fachkraft für Hygiene in der Pflege
  • Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
  • Pflegedienstleiterin, Pflegedienstleiter
  • Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
  • Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen - Familienentbindungspfleger, Fachkraft Frühe Hilfen - Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in

Verfahrensablauf

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Gesundheitsfachberufen für EU- und Drittstaatenangehörige
  • Tabellarischer und unterschriebener Lebenslauf in deutscher Sprache
  • Einfache Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis/Reisepass)
  • Ihr Diplom in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Übersetzung sowie ggf. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in Ihrem Herkunftsstaat in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Übersetzung
    (Hinweis: Bei einer Krankenpflegeausbildung oder Hebammen-/Entbindungspflegeausbildung innerhalb der EU genügt zunächst die Vorlage des Diploms / Ihrer Berechtigung in Ihrer Heimatsprache.)
  • Detaillierte Übersichten in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Übersetzung aus der die theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Stundenumfang der Ausbildung / des Studiums hervorgehen.
    (Hinweis: Bei einer Krankenpflegeausbildung oder Hebammen-/Entbindungspflegeausbildung innerhalb der EU sind diese Unterlagen zunächst entbehrlich.)
  • Detaillierte Übersichten in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Übersetzung über die während der Ausbildung / des Studiums absolvierten Praktika mit Angaben zu den Tätigkeitsmerkmalen und dem Stundenumfang.
    (Hinweis: Bei einer Krankenpflegeausbildung oder Hebammen-/Entbindungspflegeausbildung innerhalb der EU sind diese Unterlagen zunächst entbehrlich.)
  • Ein individualisiertes Curriculum mit aufgeschlüsselten Inhalten
    (Hinweis: Bei einer Krankenpflegeausbildung oder Hebammen-/Entbindungspflegeausbildung innerhalb der EU sind diese Unterlagen zunächst entbehrlich.)
  • Sollten Sie noch keinen Wohnsitz in Niedersachsen haben, sondern die Absicht in Niedersachsen einer Ihrer beantragten Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausüben zu wollen: Unterlagen, die die Ernsthaftigkeit Ihrer Absichtserklärung in Niedersachsen arbeiten zu wollen belegen. Zum Beispiel: Stellengesuche, Bewerbungsschreiben oder Kontaktaufnahmen einer beauftragten Personalvermittlungsagentur
  • Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit geeignet sind in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Übersetzung
  • Soll das Antragsverfahren nicht über Sie persönlich abgewickelt werden, sondern z. B. über eine Personalvermittlungsagentur oder eine andere Person Ihres Vertrauens, so ist eine von Ihnen persönlich erstellte Vollmacht im Original erforderlich. Sofern die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich ggf. erforderlicher Gutachten von der bevollmächtigten Person übernommen werden, ist dem Antrag außerdem eine entsprechende Bestätigung der bevollmächtigten Person im Original beizufügen.

Kosten

Es fallen Gebühren an (je nach Arbeitsaufwand).

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal 4 Monate ab Vorliegen aller für die Entscheidung relevanter Unterlagen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Antragstellung kann elektronisch erfolgen. Die Übermittlung des Antrages und der Anlagen (pdf-Format) ist ohne elektronische Signatur per Benachrichtigungsmail an die zuständige Stelle möglich.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.09.2018
Fachlich freigegeben durch:

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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