Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
[Nr.99006028261000 ]
Urheber
Volltext
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
- Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall zur schwangeren/stillenden Person angeben:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum,
- voraussichtlicher Tag der Entbindung,
- Beschäftigungsort,
- Beschäftigungsstatus (z. B. Auszubildende, Beschäftigte, Beamtin)sowie
- (falls zutreffend) Sonn- und Feiertagsarbeit, getaktete Arbeit oder Beschäftigung von Auszubildenden, Schülerinnen und Studentinnen zwischen 20 und 22 Uhr.
Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr einsetzen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.
Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.
Wichtige Hinweise:
- Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
- Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft.
- Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
Teaser
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen, Schülerinnen, Praktikantinnen oder Studentinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau können Sie schriftlich, per E-Mail oder online tätigen:
- Auf der Homepage der Staatlichen Gewerbeaufsicht Niedersachsen ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
- Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.
Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr, in Nacht-, Mehr-, Akkord oder Fließarbeit beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.
Ansprechpunkt
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Voraussetzungen
Ihre Mitarbeiterin, Schülerin, Praktikantin oder Studentin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem LBEG unverzüglich mitteilen.
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 27 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 46 Beamtenstatusgesetz (BeamtenStG)
- § 81 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
- § 81 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- § 81 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Online-Dienst ist in Vorbereitung.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
- Selbstständige,
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
- Hausfrauen sowie
- Soldatinnen, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.
Für Beamtinnen und Richterinnen gilt das Mutterschutzgesetz mittelbar.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung