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Gemeinde

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Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
[Nr.99089095000000 ]

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Voraussetzungen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
  • Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.11.2013
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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